§1 Name, Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Verein für Umwelt- und Naturschutz Brühl und Rohrhof e.V.“ mit der Kurzbezeichnung "Umweltverein Brühl & Rohrhof".
Der Verein hat seinen Sitz in 68782 Brühl und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Mannheim (VR 703247) eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist der Einsatz für den Umwelt- und Naturschutz in Brühl und Rohrhof mit dem Ziel, die Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie eine nachhaltig lebenswerte Umwelt für die Menschen zu bewahren. Hierzu zählen auch Maßnahmen zum Klimaschutz.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:
(1) Der Verein initiiert Projekte zum Umwelt- und Naturschutz in Brühl und Rohrhof und tritt diesbezüglich in Kontakt mit der politischen Gemeinde, dem Kreis und ggf. dem Land.
(2) Der Verein wird alle Handlungen vornehmen, die dazu geeignet sind, dem oben genannten Vereinszweck zu dienen.
(3) Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit ähnlich aufgestellten Vereinen in der Umgebung.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen.
§5 Mitglieder
(1) Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
a) Aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
zu a) Aktives Mitglied kann eine Person werden, welche die Ziele des Vereins durch ihre aktive Mitarbeit unterstützt.
zu b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins finanziell unterstützt ohne dabei aktiv mitzuwirken.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist die Anerkennung der Satzung und der Datenschutzrichtlinie sowie die Bereitwilligkeit, Vereinsbeschlüsse mitzutragen bzw. auszuführen.
(3) Der Wunsch nach Mitgliedschaft im Verein wird in schriftlicher Form durch eine Beitrittserklärung an den Vorstand gerichtet. Dieser entscheidet abschließend über die Aufnahme.
§6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
(2) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt des Mitgliedes
b) Ausschluss des Mitgliedes
c) Tod des Mitgliedes
(2) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch formlose schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
(3) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
a) das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
b) mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Vor dem Beschluss ist das Mitglied anzuhören. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
(4) Gegen den Beschluss des Ausschlusses kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
(5) Das Ableben eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter,
dem Kassierer.
Ein Schriftführer und mindestens 1 Beisitzer können in einen erweiterten Vorstand bestellt werden.
Die Vertretung des Vorsitzenden erfolgt in der oben angegebenen Reihenfolge.
(2) Wenn ein Vorstandsamt nicht besetzt ist, kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption). Der Vorstand kann auch im Wege der Personalunion eines seiner Mitglieder mit der Ausübung zweier Ämter betrauen.
(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Vier-Augen-Prinzip).
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist bei Anwesenheit des 1. und 2. Vorstandes und mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Weiteres ist in einer separaten Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
§10 Die Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
(2) Die Kassenprüfer legen in der Mitgliederversammlung ihren Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.
(3) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail und durch Abdruck in der Brühler Rundschau unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Jedes Mitglied kann bis zu 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme der Vorstandsberichte
b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl des erweiterten Vorstandes
f) die Wahl der Kassenprüfer
g) die Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
h) Satzungsänderungen
i) die Auflösung des Vereins
(6) Jedes aktive Mitglied ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
§13 Datenschutz
Eine getrennte Datenschutzerklärung liegt vor und ist bei Aufnahme in den Verein zu unterzeichnen.
§14 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4-Mehrheit.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vermögen des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an:
a) den „Naturschutzbund Baden-Württemberg (NABU) Bezirk Schwetzingen und Umgebung“ und
b) die Evangelische Kirchengemeinde Brühl mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für Projekte des Umweltmanagements des „Grünen Gockels“ zu verwenden.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 16.06.2021 beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Ebenso sind bei der Gründungsversammlung eine Geschäftsordnung für den Vorstand und eine Beitragsordnung verabschiedet worden, die gemeinsam mit der Satzung wirksam werden.